Haushaltssystematik

Haushaltssystematik
1. Begriff: Beschreibung der jeweiligen Gliederung der Haushaltspläne des Staatssektors ( Haushaltsplan). Verschiedene Möglichkeiten sind denkbar, häufig an den jeweiligen als Maßstab zugrunde gelegten  Haushaltsfunktionen orientiert.
- 2. Grundgliederung gemäß der administrativen Kontrollfunktion nach dem  Ministerialprinzip: Für jede oberste Bundesbehörde wird ein Einzelplan gebildet, der in Kapitel untergliedert wird. Kleinste haushaltstechnische Einheit ist der Titel, eine Zusammenfassung haushaltswirtschaftlicher und ökonomisch zusammengehörender Einnahmen und Ausgaben.
- 3. Ergänzungen: (1) Unter dem Aspekt der  volkswirtschaftlichen Lenkungsfunktion: Der  Gruppierungsplan und die daraus entwickelte  Gruppierungsübersicht; (2) unter dem Aspekt der  politischen Programmfunktion: Der  Funktionenplan und die  Funktionenübersicht. In der Form einer Matrix werden schließlich Gruppierungs- und Funktionenübersicht zu einem  Haushaltsquerschnitt zusammengefasst.
- Vorangestellt wird den Einzelplänen die  Haushaltsübersicht, die  Finanzierungsübersicht sowie der  Kreditfinanzierungsplan.
- 4. Trennung in ordentlichen Haushalt und außerordentlichen Haushalt: Diese Zweiteilung geht zurück auf die ältere Deckungslehre des Haushalts (Wagner, Schäffle), in deren Rahmen auch die rentabilitätsorientierte oder „objektbezogene Verschuldungsregel“ aufgestellt wurde, die eine Kreditaufnahme als außerordentliche Einnahme bezeichnete, die auch nur für außerordentliche Ausgaben (außergewöhnliche), nicht planbare Ausgaben oder werbende (produktive, d.h. über Mittelrückflüsse sich selbst tragende Investitions-)Zwecke verwandt werden durfte (heute dominiert gemäß dem  Stabilitäts- und Wachstumsgesetz die „situationsbezogene Verschuldungsregel“).
- Vgl. auch  Deckungsgrundsatz.
- Sie galt seit dem 31.12.1922 (Erlass der Reichshaushaltsordnung) und war durch die vorläufige Bundeshaushaltsordnung vom 7.6.1950 bis zum 31.12.1969 Bundesgesetz.
- Mit dem Vordringen neuerer wirtschafts- und konjunkturpolitischer Erfordernisse auch in das Haushaltsrecht ist diese Differenzierung weitgehend hinfällig geworden. Heute gibt es nur noch einen Haushaltsplan bei den Gebietskörperschaften; nur die Gemeinden haben noch die Zweiteilung des Haushalts in einen  Verwaltungshaushalt und  Vermögenshaushalt ( Kommunalverschuldung).
- 5. Trennung nach der Wirksamkeit finanzieller Transaktionen auf den Vermögensstatus der Gebietskörperschaft in Kapital- und laufendes Budget ( Kapitalbudget,  laufendes Budget): In der Bundesrepublik Deutschland auf Staatsebene nicht gebräuchliche Form der Gliederung öffentlicher Haushalte; auf kommunaler Ebene bestehen Parallelen zur Trennung in Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt.
- 6. Trennung nach der zeitlichen Abgrenzung in Kassenbudget und Zuständigkeitsbudget.

Lexikon der Economics. 2013.

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